
Am 14.11.2007 tritt das Umweltschadensgesetz in Kraft. Damit wird die EU- Das Umweltschadensgesetz normiert eine neue öffentlich- Für besondere, im Gesetz genannte Tätigkeiten und Anlagen haftet der Verursacher auch ohne Verschulden.
Diese öffentlich- Zur Absicherung der Haftung nach dem Umweltschadensgesetz ist somit im Hinblick auf das Risikomanagement der Abschluss einer zusätzlichen Haftpflichtversicherung möglich. Das neue Gesetz sieht aber keine Deckungsvorsorgepflicht vor. Die Entscheidung, ob eine Versicherung abgeschlossen wird, liegt im Ermessen eines jeden Unternehmens.
Nähere Informationen zum Gesetz finden Sie unter:
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Bei eingetretenem Schaden besteht für den Verursacher die Pflicht zu Tragung der Sanierungskosten. Bei drohendem Umweltschaden hat er Maßnahmen zur Schadenvermeidung zu ergreifen.