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Eingetragen Handelsregister Amtsgericht Offenbach am Main
Register-Nr 33598
USt.-ID-Nr.: DE 184333975
Geschäftsführer: Wolfgang Steube
Verantwortlich für den Inhalt redaktionell-journalistischer Texte: Wolfgang Steube, Geschäftsführer
Rechtliche Hinweise
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Hiermit distanziert sich die Partslife GmbH als Autor dieser Webseite ausdrücklich von allen Inhalten aller gelinkten Seiten und macht sich diese Inhalte nicht zu eigen. Diese Erklärung gilt für alle auf der Seite angebrachten Links.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
der PARTSLIFE GmbH
- Geltung der Bedingungen
- Angebot und Leistungen von PARTSLIFE erfolgen ausschließlich aufgrund nachfolgender Geschäftsbedingungen. Diese liegen allen Angeboten und Vereinbarungen zugrunde und gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Leistung für die Dauer der gesamten Geschäftsverbindung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Kunden, die von PARTSLIFE nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt sind, sind für PARTSLIFE unverbindlich, auch wenn ihnen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.
- Abweichenden sowie zusätzlichen Bedingungen des Kunden wird widersprochen.
- Angebot und Vertragsschluß
- Angebote von PARTSLIFE sind bis zu ihrer Annahme widerruflich.
- Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen des Vertrages bzw. der Dienstleistungsvereinbarung bedürfen der Schriftform.
- Leistungsbeschreibungen
- Die Leistungsbeschreibung ergibt sich aus der Dienstleistungsvereinbarung. Darüber hinaus verpflichtet sich der Kunde, die vertragsgegenständlichen Abfälle und/oder Kfz-Teile in von PARTSLIFE bzw. dem Vertragsentsorger vorgegebenen Behältern zu sammeln und zum Abtransport bereitzustellen. Zur Abwicklung bedient sich der Kunde ausschließlich dem von PARTSLIFE vorgegebenen Formularwesens, insbesondere des PARTSLIFE Leistungsnachweises.
- Bei der Gestellung von Behältern bestimmt der Kunde den Aufstellort unter Beachtung sämtlicher Vorschriften und holt nötigenfalls die hierfür erforderlichen behördlichen Genehmigungen ein. Er stellt sicher, dass die Fahrzeuge bzw. die Bediensteten des Vertragsentsorgers den Abstellplatz erreichen können und dass die Zufahrt sowie der Abstellplatz dem Gewicht der Fahrzeuge auch während des Abstell- und Aufnahmevorgangs standhalten. Die Behälter dienen ausschließlich dem vertraglich vereinbarten Zweck; die Abfuhr der Behälter erfolgt ausschließlich durch den Vertragsentsorger oder durch ein sonstiges von PARTSLIFE beauftragtes Unternehmen.
- Der Kunde nimmt die Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich der abgestellten Behälter war. Er ist zur Einhaltung des Ladegewichts und der Außenabmessung der Behälter sowie zu deren pfleglicher Behandlung verpflichtet. Insbesondere findet eine wie auch immer geartete Behandlung (Verbrennung, Einschlämmung, Einstampfung u.ä.) der dem Behälter zugeführten Stoffe nicht statt; daraus entstehende Folgeschäden gehen zu Lasten des Kunden.
- Anlieferungs- und Übernahmebedingungen
- Der Kunde hat für die vollständige und zutreffende Deklaration des dem Vertragsentsorger angedienten oder von ihm übernommenen Material Sorge zu tragen. Grundsätzlich dürfen nur Materialien angedient oder übernommen werden, die Gegenstand der Dienstleistungsvereinbarung sind. Soweit für vertragsgegenständliche Abfälle ein Entsorgungsnachweis zu führen ist, hat der Kunde als Abfallerzeuger die verantwortliche Erklärung über die Zuordnung eines Abfalls zu einer Abfallart abzugeben. Darüber hinaus ist es Sache des Kunden und des Vertragsentsorgers, das ggf. erforderliche Entsorgungsnachweisverfahren ordnungsgemäß durchzuführen.
- Der Kunde sichert zu, dass die zu übernehmenden Materialien, insbesondere die Kfz-Teile, frei sind von Rechten Dritter.
- Der Kunde hat unaufgefordert auf alle ihm bekannten oder erkennbaren Gefahren, die von dem zu übernehmenden Material, insbesondere bei unsachgemäßer Behandlung ausgehen können, gegenüber dem Vertragsentsorger und PARTSLIFE hinzuweisen.
- Die Einholung ggf. erforderlicher Genehmigungen zum Einsammeln und Befördern von Abfällen obliegt dem von PARTSLIFE eingeschalteten Dritten (Vertragsentsorger).
- PARTSLIFE bzw. der eingeschaltete Dritte (Vertragsentsorger) ist berechtigt, eine Eingangskontrolle durchzuführen und das übernommene Material auf Kosten des Kunden zu analysieren.
- Die Abholung der Materialien erfolgt nach Erteilung des Entsorgungsauftrags und der nachfolgenden Auftragsbestätigung innerhalb von 5 Werktagen nach Absendung der Auftragsbestätigung durch PARTSLIFE.
- Eigentumsübergang
- Vorbehaltlich eines Eigentumserwerbs von PARTSLIFE und/oder des Vertragsentsorgers durch Vermischung, Vermengung oder Verarbeitung gemäß §§ 948, 950 BGB erwirbt PARTSLIFE grundsätzlich an den übernommenen Materialien kein Eigentum. Der Kunde genehmigt die Weiterveräußerung des Materials durch PARTSLIFE an einen Dritten. Anfallende Kosten oder Erlöse aus der Weiterveräußerung verbleiben grundsätzlich bei PARTSLIFE.
- Im Einzelfall behält sich PARTSLIFE vor, insbesondere Kfz-Teile in das Eigentum zu übernehmen. Darüber hinaus behält sich PARTSLIFE vor, einen für die übernommenen Materialien erzielten Erlös gegebenenfalls ganz oder teilweise an den Kunden weiterzuleiten.
- Preise
- Die Dienstleistungen von PARTSLIFE werden nach dem bei der Übernahme durch den Vertragsentsorger ermittelten Mengen, Gewichten und stofflichen Eigenschaften berechnet. Es gelten die vereinbarte Preise, die auf der Grundlage der Preisliste von PARTSLIFE berechnet werden. Die Preise gelten zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem diese Vereinbarung geschlossen wurde. Jeweils zum 01.01. eines jeden Jahres wird PARTSLIFE eine neue Preisliste vorlegen. Die geänderten Preise sind gültig, sofern der Kunde deren Geltung nicht binnen eines Monats nach Erhalt der neuen Preisliste schriftlich widerspricht.
- Über die vereinbarten Leistungen hinausgehende Leistungen von PARTSLIFE werden gesondert berechnet. Dies gilt insbesondere für Nebenleistungen wie Analysen, Erstellung von Entsorgungsnachweisen, Wiegekosten u. ä. Entsprechendes gilt für Verwaltungsgebühren, die bei der Bearbeitung von Entsorgungs- bzw. Verwertungsnachweisen tatsächlich anfallen und für Bearbeitungs- oder Behandlungsmehraufwand, der durch die stofflichen Eigenschaften des übernommenen Materials bedingt ist. Entsprechendes gilt auch für sonstige Kosten behördlicher Genehmigungen sowie für ggf. tatsächlich anfallende Abgaben, Gebühren, Entgelte o. ä.
- Kann von PARTSLIFE bzw. dem Vertragsentsorger übernommenes Material aus von PARTSLIFE nicht zu vertretenden Gründen nicht unmittelbar nach der Übernahme einer Entsorgung oder Weiterverwendung zugeführt werden, trägt der Kunde die mit der Lagerung verbundenen Kosten.
- Zahlung
- Rechnungen von PARTSLIFE sind sofort nach Erhalt fällig und ohne Abzug zahlbar; insbesondere Skonto ist grundsätzlich ausgeschlossen. Schecks und Wechsel gelten bis zur Einlösung nicht als Zahlung. PARTSLIFE ist berechtigt, Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anzurechnen und wird den Kunden über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten entstanden, so ist PARTSLIFE berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.
- Der Kunde ist nur dann zur Aufrechnung berechtigt, wenn die Gegenforderung rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist. Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, können Zurückbehaltungs- oder Minderungsrechte nur dann geltend gemacht werden, wenn sie rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind.
- Wird gegen die Richtigkeit der Abrechnung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Rechnungszugang Widerspruch erhoben, so gilt diese als genehmigt. PARTSLIFE ist verpflichtet, den Kunden in der Rechnung auf die Folgen eines unterlassenen Widerspruchs nochmals hinzuweisen.
- Bei Verzug von vereinbarten Abschlagszahlungen ist PARTSLIFE berechtigt, die weitere Ausführung der laufenden Dienstleistungsvereinbarung bis zur Bezahlung zurückzustellen und für die Fortführung des Auftrags Vorauszahlung zu verlangen. Dadurch entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden.
- Haftung
PARTSLIFE und der Vertragsentsorger haften für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ihrer Organe und leitenden Angestellten in voller Höhe.
- PARTSLIFE und der Vertragsentsorger haften für den Ersatz des typisch vorhersehbaren Schadens für
- schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten,
- außerhalb solcher Pflichten lediglich für grobes Verschulden auch einfacher Erfüllungsgehilfen.
- Soweit der Kunde nicht Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, haftet PARTSLIFE und der Vertragsentsorger ihm gegenüber bei grobem Verschulden auch einfacher Erfüllungsgehilfen auf Ersatz des vollen Schadens. Bei einfacher Fahrlässigkeit außerhalb der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet PARTSLIFE und der Vertragsentsorger für den typischerweise vorhersehbaren Schaden.
- Der Kunde haftet insbesondere für alle Schäden, die PARTSLIFE und/oder dem Vertragsentsorger durch eine nicht ordnungsgemäße Deklaration des überlassenen bzw. übernommenen Materials entstehen. Hierzu gehören insbesondere unzutreffende Angaben über Materialeigenschaften, -inhaltsstoffe oder -mengen. Der Kunde haftet entsprechend für die Verletzung der Verkehrspflichten aus Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Haftung des Kunden gilt auch dann, wenn PARTSLIFE gemäß Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom Vertrag zurückgetreten ist.
- Kündigung
PARTSLIFE ist berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung oder mit einer angemessenen Frist zu kündigen, wenn
- der Kunde
- öffentlich-rechtliche Bestimmungen für die Anlieferung, Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Materialien nicht beachtet,
- vertraglich vereinbarte Anlieferungs- oder Übernahmebedingungen (insbesondere Ziffer 3 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) zuwiderhandelt,
- über Eigenschaften oder Herkunft von übernommenem Material falsche Angaben macht,
- kein Material mehr zur Übernahme bereitstellt oder sich mit der Zahlung in Verzug befindet und die entsprechenden Vertragspflichten nicht innerhalb einer von PARTSLIFE zu setzenden Nachfrist erfüllt, welche mit der Erklärung verbunden ist, dass die Durchführung der Leistung nach Fristablauf abgelehnt oder ausgesetzt wird,
- Material bereitgestellt und übernommen wird, dessen stoffliche Eigenschaften von den Daten abweichen, die die vertragsgegenständlichen Materialien gewöhnlich aufweisen und PARTSLIFE hierdurch die Erfüllung seiner Pflichten unmöglich oder unzumutbar erschwert wird,
- die Übernahme, Lagerung oder Behandlung nach Vertragsschluß durch öffentlich-rechtliche Bestimmungen (Gesetz, Verordnung, behördliche Anordnung o. ä.) unzulässig oder unzumutbar wird,
- durch Übernahme, Lagerung oder Behandlung von Material vor Vertragsschluß nicht bekannte, mehr als nur unerheblich nachteilige Auswirkungen auf Personal oder Anlagen von PARTSLIFE oder des Vertragsentsorgers zu befürchten sind und diesen Auswirkungen nicht mit zumutbaren Mitteln entgegengewirkt werden kann oder
- durch die in Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichneten Gründe PARTSLIFE die Erfüllung der Vertragspflichten dauerhaft unmöglich wird.
- Zurückweisung
- PARTSLIFE ist berechtigt, die Übernahme von Material vorübergehend, d. h. bis zur Behebung der nachfolgend bezeichneten Hindernisse zurückzuweisen,
- wenn aus Gründen, welche die technische Betriebsführung beeinflussen - insbesondere Witterung, Anlagendefekt, Stoffeigenschaften - eine Übernahme, Behandlung, Lagerung oder sonstiger vertraglich vereinbarter Umgang mit dem Material nicht möglich ist,
- wenn in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung - insbesondere Zahlungsunfähigkeit, Eröffnung des Konkurs- oder des Vergleichsverfahrens - eintritt und hierdurch Zahlungsansprüche von PARTSLIFE gefährdet werden,
- bei Höherer Gewalt, Streik, Aussperrung oder ähnlichen Gründen, sofern PARTSLIFE die Erfüllung der vertraglichen Pflichten hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird.
- PARTSLIFE ist nach Ziffer 10 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur dann zur Zurückweisung berechtigt, wenn die in dieser Bestimmung genannten Leistungshindernisse erst nach Vertragsschluß eingetreten sind oder zwar vor Vertragsschluß bestanden, aber PARTSLIFE erst nachträglich unverschuldet bekannt wurden.
- Liegen die in Ziffer 9 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bezeichneten Gründe vor, kann PARTSLIFE, anstatt vom Vertrag zurückzutreten, die Übernahme durch den Vertragsentsorger zurückweisen.
- Werden zu einer Zurückweisung führende Hindernisse behoben, vereinbaren die Parteien einen erneuten Anlieferungstermin in Absprache mit dem Vertragsentsorger.
- Dauert die zu einer Zurückweisung führende Behinderung länger als drei Monate, so ist der Kunde nach angemessener Fristsetzung verbunden mit der Erklärung, die Leistung nach Fristablauf nicht mehr annehmen zu wollen, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
- Folgen der Kündigung und der Zurückweisung
- Kündigt PARTSLIFE den Vertrag, so ist der Kunde verpflichtet, von PARTSLIFE bereits übernommenes Material zurückzunehmen.
- Der Kunde ist verpflichtet, nach Beendigung der Dienstleistungsvereinbarung das PARTSLIFE-Logo bzw. -Siegel nicht mehr zu führen und unverzüglich sowie vollständig zu beseitigen.
- Anwendbares Recht und Gerichtsstand
- Für diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen PARTSLIFE und dem Kunden gilt deutsches Recht.
- Soweit der Kunde Vollkaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Frankfurt am Main Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Teile der vorangegangenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Vereinbarung im Rahmen dieses Vertragsverhältnisses rechtsunwirksam sein oder werden, ist eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich zulässig, dem am nächsten kommt, was die Vertragspartner gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck der Regelung gewollt haben würden. Die Gültigkeit der übrigen vertraglichen Bestimmungen wird hierdurch nicht berührt.
