AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der PARTSLIFE GmbH

1. Teil: Allgemeine Regelungen

1. Geltungsbereich

  • Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (“AGB”) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen der PARTSLIFE GmbH, Martin-Behaim-Strasse 2, 63263 Neu-Isenburg (“PARTSLIFE” oder “wir”) mit Unternehmern (§ 14 Bürgerliches Gesetzbuch), Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (zusammenfassend “Kunde”) für alle durch und von PARTSLIFE nach Maßgabe dieser AGB erbrachten Leistungen. Die Lieferung von Waren durch PARTSLIFE ist nicht Gegenstand dieser AGB.
  • Diese AGB gelten als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge zwischen PARTSLIFE und dem Kunden über die Vermittlung von Leistungen durch PARTSLIFE, von PARTSLIFE durchgeführte Schulungen oder sonst von PARTSLIFE dem Kunden gegenüber erbrachte Leistungen, ohne dass PARTSLIFE hierauf in jedem Einzelfall gesondert hinweisen müsste. Diese AGB können jederzeit auf der Website von PARTSLIFE (www.partslife.de) abgerufen werden.
  • Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis von PARTSLIFE, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, PARTSLIFE hat deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
  • PARTSLIFE ist berechtigt, diese AGB jederzeit zu ändern. Die geänderten AGB werden wirksam, wenn der Kunde diesen vor Erteilung seines nächsten Auftrags erneut zugestimmt hat. Bereits mit dem Kunden vor Änderung der AGB abgeschlossene Verträge bleiben von der Änderung unberührt; diese werden stets nach dem im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbarten AGB abgewickelt.
  • Die Pflichten aus § 312e Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis Nr. 3, S. 2 BGB finden im Verhältnis von PARTSLIFE zum Kunden keine Anwendung. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebot, Bestellung, Vertragsabschluss

  • Die von PARTSLIFE dem Kunden gegenüber geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem mit dem Kunden nach Maßgabe dieser AGB abgeschlossenen Vertrag.
  • Angebote von PARTSLIFE sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt bis zu einer Auftragserteilung durch den Kunden auch dann, wenn PARTSLIFE dem Kunden Kataloge, Prospekte, technische Dokumentationen (etwa Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweise auf Normen) oder sonstige Leistungsbeschreibungen überlassen hat oder hierauf bezogene Auskünfte durch PARTSLIFE erteilt worden sind. Als zugesichert gelten insoweit nur solche Eigenschaften von Leistungen, die von PARTSLIFE schriftlich ausdrücklich als zugesicherte Eigenschaften bezeichnet worden sind.
  • Die schriftliche Auftragserteilung durch den Kunden ist ein verbindliches Angebot des Kunden an PARTSLIFE auf Abschluss eines Vertrags über die im Auftrag vom Kunden bezeichneten Leistungen. PARTSLIFE ist berechtigt, dieses Angebot des Kunden innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei PARTSLIFE anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch unmittelbare Erbringung der beauftragten Leistung für den Kunden erklärt werden; in diesem Fall verzichtet der Kunde auf den Zugang der Annahmeerklärung nach § 151 S. 1 BGB. Der Vertrag mit dem Kunden kommt erst zustande, wenn PARTSLIFE den vom Kunden erteilten Auftrag angenommen hat.
  • An Angeboten, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Produktbeschreibungen, Dokumentationen und anderen Unterlagen behält sich PARTSLIFE das Eigentum, das Urheberrecht und alle sonstigen Rechte vor. Dies gilt auch für elektronische Dokumente.

3. Lieferung und Lieferfristen

  • Von PARTSLIFE benannte Fristen für die Leistungserbringung sind unverbindliche Angaben, sofern diese nicht ausnahmsweise von PARTSLIFE als verbindlich bezeichnet worden sind. Die Einhaltung von Leistungsfristen setzt stets voraus, dass der Kunde seinen Mitwirkungspflichten gegenüber PARTSLIFE nachgekommen ist. Hängt die Erfüllung einer dem Kunden gegenüber als verbindlich bezeichneten Leistungsfrist von Mitwirkungshandlungen des Kunden ab, wird PARTSLIFE dem Kunden dies rechtzeitig mitteilen.
  • Eine verbindliche Leistungsfrist verlängert sich angemessen, wenn PARTSLIFE aus Gründen höherer Gewalt (Ausfall der Stromversorgung, Ausfall der Anbindung an das Telefonnetz oder das Internet, Brand, Explosionen, Erdbeben, Unwetter, Überschwemmungen, Arbeitskampfmaßnahmen) die Leistungserbringung insgesamt oder in wesentlichen Teilen unmöglich ist. PARTSLIFE wird den Kunden über das Vorliegen höherer Gewalt unverzüglich in Kenntnis setzen und dem Kunden die neue verbindliche Leistungsfrist mitteilen. Die Verlängerung beläuft sich auf die Dauer des Vorliegens der höheren Gewalt bei PARTSLIFE zuzüglich weiterer drei Werktage für die Wiederaufnahme des Geschäftsbetriebs durch PARTSLIFE. Die Klausel gilt entsprechend, wenn nicht PARTSLIFE, sondern ein ggf. von PARTSLIFE mit der Leistungserbringung beauftragter Dritter durch höhere Gewalt seinen Leistungspflichten gegenüber PARTSLIFE nicht nachkommen kann.

4. Beauftragung Dritter

  • PARTSLIFE kann sich bei der Erfüllung der nach dem Vertrag dem Kunden gegenüber geschuldeten Leistungen Dritter bedienen. Diese sind im Verhältnis von PARTSLIFE zum Kunden Erfüllungsgehilfen von PARTSLIFE. Auf Verlangen des Kunden wird PARTSLIFE den Kunden über die ggf. mit der Leistungserbringung beauftragten Dritten informieren.

5. Vergütung

  • Die vom Kunden für die beauftragten Leistungen geschuldete Vergütung ergibt sich aus dem Vertrag und ggf. der im Zeitpunkt des Vertragsschluss gültigen Preisliste von PARTSLIFE, sofern hierauf im Vertrag Bezug genommen worden ist. Sämtliche Vergütungen verstehen sich zuzüglich Mehrwertsteuer in der im Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden gesetzlichen Höhe.
  • Sofern und soweit PARTSLIFE dem Kunden gegenüber auf dessen Wunsch Leistungen erbringt, die nicht Gegenstand des Vertrags sind, sind diese Leistungen an PARTSLIFE vom Kunden gesondert nach Maßgabe der im Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Preisliste von PARTSLIFE zu vergüten. Dies gilt insbesondere auch für Nebenleistungen (beispielsweise Analysen, Nachweiserstellung) sowie öffentliche Abgaben und Gebühren, sofern diese nicht ausdrücklich im Vertrag als in der vom Kunden geschuldeten Vergütung enthalten bezeichnet sind.

6. Rechnung und Verzug

  • Die Rechnungen von PARTSLIFE für die nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen sind sofort zur Zahlung fällig und vom Kunden innerhalb von zwei Wochen ab Zugang der Rechnung auszugleichen. Vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen im Vertrag ist PARTSLIFE berechtigt, mit Erbringung der Leistungen diese dem Kunden jeweils in Rechnung zu stellen.
  • Mit Ablauf der Zahlungsfrist nach Ziff. 6.1 kommt der Kunde in Verzug, ohne dass es einer Mahnung durch PARTSLIFE bedarf. Die Vergütung ist während des Verzugs zum jeweiligen gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von PARTSLIFE auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
  • Befindet sich der Kunde mit dem Ausgleich einer oder mehrerer Rechnungen in Höhe eines mehr als nur unerheblichen Betrags in Verzug, ist PARTSLIFE berechtigt, die weitere Leistungserbringung auszusetzen, bis die Rechnung/en vom Kunden ausgeglichen ist/sind. Im Wiederholungsfall ist PARTSLIFE berechtigt, für zukünftig zu erbringende Leistungen vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen; Ziff. 20.3 gilt insoweit entsprechend. Im Sinne dieser Regelung gilt ein Betrag als mehr als nur unerheblich, wenn er 10% des Betrags der jeweils betroffenen Rechnung/en, mindestens jedoch einen Betrag in Höhe von 50, -EUR, übersteigt.
  • Der Abzug von Skonto bedarf einer vorherigen und ausdrücklichen Vereinbarung mit PARTSLIFE.

7. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht

  • Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch PARTSLIFE anerkannt wurden.
  • Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

8. Dauerschuldverhältnisse und Kündigung

  • Vorbehaltlich der Festlegung einer Vertragslaufzeit werden Verträge über ein Dauerschuldverhältnis auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sofern im Vertrag nicht abweichend geregelt, beginnt die Vertragslaufzeit mit Zustandekommen des Vertrags nach Maßgabe von Ziff. 2.3.
  • Handelt es sich bei dem Vertrag um ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossenes Dauerschuldverhältnis, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag jeweils mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalenderhalbjahres zu kündigen. Für die Dauer einer im Vertrag vereinbarten Mindestvertragslaufzeit oder bei einem auf bestimmte Zeit abgeschlossenen Dauerschuldverhältnis ist das Recht zur ordentlichen Kündigung des Vertrags für die Mindestvertragslaufzeit bzw. die Vertragslaufzeit ausgeschlossen; das Recht zur Kündigung nach § 649 S. 1 BGB bei Werkverträgen bleibt hiervon unberührt.
  • Beide Parteien sind ungeachtet eines etwaigen Kündigungsrechts nach Ziff. 8.2 zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt. Ein wichtiger Grund liegt für PARTSLIFE insbesondere dann vor, wenn (a) der Kunde trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung seinen Vergütungspflichten gegenüber PARTSLIFE nicht nachkommt, (b) der Kunde wiederholt trotz Abmahnung und einer durch PARTSLIFE gesetzten angemessenen Frist seinen vertraglichen Pflichten nicht nachkommt, oder (c) der Kunde seine vertraglichen Pflichten so schwerwiegend grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt, dass PARTSLIFE selbst unter Berücksichtigung der Interessen des Kunden die Fortführung des Vertrags nach einer Abmahnung unzumutbar ist. Ein wichtiger Grund liegt für PARTSLIFE auch vor, wenn über das Vermögen des Kunden das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist oder der Kunde selbst einen Eröffnungsantrag beim Insolvenzgericht gestellt hat.
  • Sofern dem Kunden durch den Vertrag oder sonst durch PARTSLIFE gestattet worden ist, für die Dauer des Vertrags eine Marke oder ein Logo von PARTSLIFE zu verwenden, endet diese Gestattung mit Vertragsbeendigung; etwaige vom Kunden verwendete Marken oder Logos von PARTSLIFE sind mit Vertragsbeendigung vom Kunden vollständig zu entfernen.

9. Haftung von PARTSLIFE

  • Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet PARTSLIFE bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies gilt entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen, derer sich PARTSLIFE bei der Erfüllung des Vertrags mit dem Kunden bedient.
  • Grundlage der Haftung ist vorrangig das von PARTSLIFE erstellte Angebot, ggf. einschließlich etwaiger durch uns zugesicherter Eigenschaften. Für öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung von Vertragspartnern von PARTSLIFE oder Dritten übernimmt PARTSLIFE vorbehaltlich von Ziff. 9.3 und 9.4 keine Haftung.
  • Auf Schadensersatz haften wir gleich aus welchem Rechtsgrund bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf). Bei der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt und die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ausgeschlossen.
  • Die sich aus Ziff. 9.3 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit PARTSLIFE einen Mangel arglistig verschwiegen oder ausnahmsweise eine Garantie für die Beschaffenheit einer gelieferten Ware übernommen hat. Das gleiche gilt für etwaige Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz.

10. Geheimhaltung

  • Die Parteien verpflichten sich, den Inhalt des Vertrags sowie ihnen ggf. im Zusammenhang mit der Durchführung des Vertrags bekannt gewordene Informationen über betriebliche Abläufe der jeweils anderen Partei auch über die Beendigung des Vertrags hinaus geheim zu halten sowie jegliche Weitergabe an Dritte oder Nutzung außerhalb des Vertrags zu mittelbar oder unmittelbar gewerblichen oder nichtgewerblichen Zwecken zu unterlassen.
  • Die Geheimhaltungspflicht nach Ziff. 10.1 gilt nicht für solche Inhalte und Informationen, die (a) einer Partei bereits vor der Offenbarung durch die andere Partei unter dem Vertrag bekannt gewesen sind, (b) der Öffentlichkeit vor der Offenbarung durch die andere Partei bekannt oder allgemein zugänglich gewesen sind oder später durch eine nicht insoweit zur Geheimhaltung verpflichtete Person bekannt oder allgemein zugänglich werden, oder (c) durch die andere Partei aufgrund einer rechtskräftigen oder für vorläufig vollstreckbar erklärten gerichtlichen Entscheidung oder behördlichen Anordnung zu offenbaren sind.

11. Datenschutz

  • PARTSLIFE wird in ihrem Verantwortungsbereich die anwendbaren Vorschriften über den Datenschutz einhalten.
  • PARTSLIFE setzt für die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten (“Datenverarbeitung”) nur solche Beschäftigten oder sonstigen Personen ein, die entsprechend § 5 BDSG unter Hinweis auf die ordnungswidrigkeits-und strafrechtlichen Folgen auf das Datengeheimnis schriftlich verpflichtet worden sind.
  • Die Datenverarbeitung durch PARTSLIFE findet ausschließlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum statt. Jede Verlagerung der Datenverarbeitung darf nur erfolgen, wenn die besonderen Voraussetzungen der §§ 4b, 4c BDSG erfüllt sind.
  • Nicht mehr erforderliche personenbezogene Daten sind von PARTSLIFE unverzüglich an den Kunden herauszugeben oder zu löschen. Auf jederzeitiges Verlangen des Kunden, spätestens aber mit Beendigung des Vertrags, wird PARTSLIFE alle ihr insoweit von dem Kunden übergebenen und bis dahin noch nicht gelöschten Daten an den Kunden zurückgeben bzw. den Nachweis einer datenschutzgerechten Vernichtung führen, soweit ausnahmsweise nicht berechtigte Gründe von PARTSLIFE im Sinne von § 35 Abs. 3 BDSG einer Löschung entgegenstehen.
  • Über bei der Datenverarbeitung auftretende technische oder organisatorische Störungen und beim Verdacht auf Datenschutzverletzungen wird der Kunde von PARTSLIFE unverzüglich benachrichtigt und die weitere Behandlung der betroffenen personenbezogenen Daten mit dem Kunden abgestimmt.

12. Auftragsdatenverarbeitung

  • Sofern und soweit PARTSLIFE personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden im Rahmen eine Auftragsdatenverarbeitung nach § 11 BDSG erhebt, verarbeitet oder nutzt, gelten die folgenden Bestimmungen:
  • Die Auftragsdatenverarbeitung erfolgt durch PARTSLIFE im Auftrag des Kunden gemäß § 11 BDSG. Der Kunde bleibt die für die Auftragsdatenverarbeitung verantwortliche Stelle gemäß § 3 Abs. 7 BDSG. Gegenstand des Auftragsverhältnisses sind der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag. In diesem Vertrag oder einer Zusatzvereinbarung hierzu werden die Parteien die Angaben nach § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 BDSG (Gegenstand und Dauer des Auftrags) sowie § 11 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BDSG (Umfang, Art und Zweck der vorgesehenen Auftragsdatenverarbeitung, Art der Daten und Kreis der Betroffenen) festlegen. Eine hiervon abweichende Auftragsdatenverarbeitung der PARTSLIFE vom Kunden überlassenen personenbezogenen Daten ist ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Weisungen hat der Kunde PARTSLIFE schriftlich mitzuteilen. Mündlich durch den Kunden erteilte Weisungen bedürfen der späteren schriftlichen Bestätigung. PARTSLIFE verpflichtet sich, die Auftragsdatenverarbeitung ausschließlich im Rahmen des Vertrags und der Weisungen des Kunden durchzuführen. PARTSLIFE wird den Kunden unverzüglich darauf hinweisen, wenn eine Weisung des Kunden nach Ansicht von PARTSLIFE gegen das BDSG oder andere gesetzliche Vorschriften verstößt. PARTSLIFE ist berechtigt, die Durchführung der entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis der Kunde die Weisung überprüft und gegenüber PARTSLIFE als auszuführende Weisung bestätigt hat. Werden durch eine Weisung des Kunden die Leistungspflichten von PARTSLIFE nach dem Vertrag erweitert oder sonst geändert, sind die durch die Ausführung der Weisung PARTSLIFE entstandenen Kosten von dem Kunden zu ersetzen.
  • Der Kunde informiert PARTSLIFE unverzüglich, wenn der Kunde Fehler oder Unregelmäßigkeiten bei der Prüfung der Auftragsdatenverarbeitung oder einer der Kontrollen nach Ziff. 12.5 feststellt. Hierbei handelt es sich um Mitwirkungspflicht des ANSCHLUSSKUNDEN nach Ziff. 20 dieser AGB.
  • PARTSLIFE stellt sicher, bei der Auftragsdatenverarbeitung die gemäß § 9 BDSG und Anlage hierzu erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen auf seine Kosten zu treffen. Diese Maßnahmen sind in einem Datensicherheitskonzept von PARTSLIFE festgeschrieben, dass PARTSLIFE dem Kunden jederzeit auf Anfrage zur Verfügung stellt. Das Datensicherheitskonzept von PARTSLIFE ist wegen Änderungen der gesetzlichen Rahmenbedingungen sowie zwingender gerichtlicher oder behördlicher Vorgaben gegenüber einer der Parteien fortzuschreiben. PARTSLIFE gewährleistet, dass durch derartige Fortschreibungen das im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Vertrags bestehende Sicherheitsniveau nicht unterschritten, sondern aufrechterhalten oder ggf. erhöht wird.
  • Der Kunde, dessen Datenschutzbeauftragter oder ein sonst von dem Kunden beauftragter und von Berufs wegen zur Verschwiegenheit verpflichteter Dritter nehmen bei PARTSLIFE (a) die gemäß § 11 Abs. 2 S. 4, S. 5 BDSG zu dokumentierende erstmalige Überprüfung vor Beginn der Auftragsdatenverarbeitung vor, ob PARTSLIFE die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG für die Auftragsdatenverarbeitung im Auftrag des Kunden getroffen hat (“Erstkontrolle”), ferner (b) die gemäß § 11 Abs. 2 S. 4, S. 5 BDSG zu dokumentierende, in regelmäßigen Abständen nach der Erstkontrolle erfolgende Überprüfung, ob PARTSLIFE die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach § 9 BDSG für die Auftragsdatenverarbeitung getroffen hat (“regelmäßige Kontrolle”). Die Kontrolldichte für die regelmäßigen Kontrollen bestimmt der Kunde nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Interessen von PARTSLIFE sowie der Bedeutung der durch PARTSLIFE im Auftrag zu verarbeitenden personenbezogenen Daten des Kunden; die Parteien gehen übereinstimmend davon aus, dass die regelmäßige Kontrolle nicht mehr als einmal in zwei Jahren erforderlich ist. PARTSLIFE verpflichtet sich, Erstkontrolle und regelmäßige Kontrolle zu dulden. Zu diesem Zweck räumt PARTSLIFE dem Kunden das Recht ein, sich nach rechtzeitiger Anmeldung zu Prüfzwecken in den Betriebsräumen von PARTSLIFE während der üblichen Geschäftszeiten ohne Störung des Betriebsablaufs von der Angemessenheit der von PARTSLIFE getroffenen organisatorischen und technischen Maßnahmen zur Einhaltung der Erfordernisse der für die Auftragsdatenverarbeitung einschlägigen Bestimmungen zu überzeugen sowie geschäftliche Unterlagen, für den Kunden verarbeitete personenbezogene Daten sowie die für die Auftragsdatenverarbeitung verwendeten Datenverarbeitungseinrichtungen von PARTSLIFE einzusehen und die zu diesem Zweck erforderlichen Auskünfte in einem PARTSLIFE zumutbaren Umfang einzuholen. Kann PARTSLIFE durch Testate, Berichte oder Gutachten (insbesondere von Wirtschaftsprüfern, Compliance-Beauftragten, Datenschutzbeauftragten) oder einer geeigneten Zertifizierung durch Dritte (beispielsweise Datenschutzaudit, IT-Sicherheitsaudit) dem Kunden nachweisen, dass die von ihm nach Ziff. 12.4 getroffenen organisatorischen und technischen Maßnahmen den gesetzlichen Anforderungen des BDSG entsprechen, sieht der Kunde von Kontrollen vor Ort bei PARTSLIFE ab.
  • Ist der Kunde aufgrund geltender Datenschutzgesetze gegenüber einer natürlichen Person verpflichtet, dieser Person Auskünfte zur Auftragsdatenverarbeitung zu erteilen, wird PARTSLIFE den Kunden bei der Ermittlung der zu diesem Zweck benötigten Informationen unterstützen, soweit dies PARTSLIFE zumutbar ist. Die Kosten hierfür trägt der Kunde. Wendet sich eine auskunftsberechtigte Person unmittelbar an PARTSLIFE zwecks Beauskunftung, Berichtigung, Sperrung oder Löschung der bei der Auftragsdatenverarbeitung über diese Person verarbeiteten personenbezogenen Daten, wird PARTSLIFE diese Anfrage unverzüglich an den Kunden weiterleiten. Ohne vorherige Zustimmung und eine entsprechende Weisung des Kunden wird PARTSLIFE die Anfrage nicht bearbeiten, insbesondere keine personenbezogenen Daten berichtigen, sperren oder löschen.
  • Für den Ersatz von Schäden, die ein Betroffener wegen einer nach dem BDSG oder anderen Vorschriften für den Datenschutz unzulässigen oder unrichtigen Auftragsdatenverarbeitung durch PARTSLIFE erleidet, bleibt der Kunde gegenüber dem Betroffenen als verantwortliche Stelle im Sinne des BDSG vorbehaltlich Ziff. 9.3 und 9.4 verantwortlich.

2. Teil: Vermittlung von Leistungen durch PARTSLIFE

Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für solche Leistungen von PARTSLIFE, bei denen es sich nach dem Vertrag mit dem Kunden um eine durch PARTSLIFE zu vermittelnde Leistung eines Dritten handelt. Auf andere Leistungen finden die nachfolgenden Regelungen keine Anwendung.

13. Pflichten von PARTSLIFE

  • Besteht die nach dem Vertrag von PARTSLIFE geschuldete Leistung in der Vermittlung eines Vertragspartners an den Kunden für die Erbringung der in der Leistungsbeschreibung bezeichneten Leistungen, wird PARTSLIFE nach Abschluss des Vertrags den Auftrag des Kunden an einen Vertragspartner von PARTSLIFE vermitteln (“PARTSLIFE-PARTNER”), der zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen in der Lage ist.
  • Zur Erfüllung der Verpflichtungen nach Ziff. 13.1 wird PARTSLIFE den Auftrag des Kunden unverzüglich nach Abschluss des Vertrags an einen PARTSLIFE-PARTNER übermitteln; die Auswahl des PARTSLIFE-PARTNERS obliegt PARTSLIFE nach billigem Ermessen (§ 315 Bürgerliches Gesetzbuch). Sofern und soweit PARTSLIFE bei der Auswahl des PARTSLIFE-PARTNERS für den Kunden fachliche Kriterien der vom Kunden gewünschten Leistung/en berücksichtigt, wird hierdurch keine Aussage darüber getroffen, ob der PARTSLIFE-PARTNER den Anforderungen des Kunden tatsächlich genügt; dies bleibt der Prüfung durch den Kunden vorbehalten.
  • Nach Übermittlung des Auftrags an den PARTSLIFE-PARTNER wird dieser sich unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von einer Woche nach Zustandekommen des Vertrags über die Vermittlung zwischen dem Kunden und PARTSLIFE, mit dem Kunden in Verbindung setzen und diesem ein Angebot auf Abschluss eines Vertrags über die vom Kunden zu beauftragenden Leistungen unterbreiten. Der Kunde ist zur Annahme des vom PARTSLIFE-Partner unterbreiteten Angebots nicht verpflichtet.
  • PARTSLIFE wird weder Vertragspartner des Kunden noch ist PARTSLIFE Erfüllungsgehilfe, Verrichtungsgehilfe oder sonst an der ggf. sich anschließenden Leistungserbringung durch den PARTSLIFE-Partner oder dem Zustandekommen des Vertrags zwischen dem PARTSLIFE-Partner und dem Kunden beteiligt. Über die Vermittlung hinausgehende Ansprüche des Kunden bestehen deshalb ausschließlich gegenüber dem PARTSLIFE-Partner, sofern nicht ausnahmsweise im Vertrag eine abweichende Regelung getroffen worden ist.

14. Pflichten des Kunden

  • Mit Abschluss des Vertrags mit PARTSLIFE stimmt der Kunde der Übermittlung des von ihm an PARTSLIFE erteilten Auftrags an den PARTLIFE-Partner zu.
  • Mit Abschluss des Vertrags mit PARTSLIFE ist dem Kunden die Beauftragung eines anderen Vermittlers oder die unmittelbare Vergabe der zu vermittelnden Leistung an einen Dritten oder einen PARTSLIFE-Partner unter Umgehung von PARTSLIFE untersagt. Diese Pflicht endet entweder, wenn zwischen dem PARTSLIFE-Partner und dem Kunden nach Übermittlung eines Angebots entsprechend Ziff. 13.3 ein Vertrag nicht zustande gekommen ist oder seit der Erteilung des Auftrags durch den Kunden an PARTSLIFE mehr als ein Monat vergangen ist.

15. Vergütung der Vermittlungsleistung

  • Für die Vermittlung der Leistung erhält PARTSLIFE vom PARTSLIFE-PARTNER eine Provision. Für den Kunden von PARTSLIFE ist die Vermittlungsleistung vergütungsfrei. Ziff. 5 und 6 finden auf die Vermittlungsleistung deshalb keine Anwendung.

3. Teil: Schulungen von PARTSLIFE

Die nachfolgenden Regelungen gelten nur für durch PARTSLIFE durchgeführte Schulungen. Auf andere Leistungen finden die nachfolgenden Regelungen keine Anwendung.

16. Anmeldung und Stornierung

  • Anmeldungen zu den von PARTSLIFE angebotenen Schulungen sind entweder über einen Auftrag oder über ein hierzu von PARTSLIFE im Internet bereitgestelltes Anmeldeformular möglich. Die Anmeldung des Kunden für die Schulung wird von PARTSLIFE ausdrücklich angenommen; sie gilt ebenfalls als angenommen, wenn PARTSLIFE nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Anmeldung diese zurückgewiesen hat.
  • Der Kunde ist berechtigt, seine Anmeldung jederzeit zum Beginn der Schulung zu stornieren. Erfolgt die Stornierung bis zu zwei Wochen vor Beginn der Schulung, erhält der Kunde eine ggf. nach Ziff. 19 geschuldete Vergütung in voller Höhe abzüglich einer Bearbeitungsgebühr in Höhe von 20% der Vergütung, mindestens jedoch 25, -EUR erstattet. Erfolgt die Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt bleibt der Kunde zur Zahlung der Vergütung in voller Höhe verpflichtet. Anstelle einer Stornierung ist der Kunde berechtigt, einen Ersatzteilnehmer für sich bzw. die von ihm angemeldeten Teilnehmer der Schulung zu benennen. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass PARTSLIFE durch die Stornierung keine oder nur wesentlich geringere Aufwendungen als die hiernach fällige Bearbeitungsgebühr entstanden sind.

17. Absage von Schulungen

  • PARTSLIFE ist berechtigt, eine Schulung spätestens zwei Wochen vor Beginn der Schulung abzusagen, wenn hierfür ein sachlicher Grund gegeben ist. Ein sachlicher Grund liegt dabei für PARTSLIFE insbesondere dann vor, wenn (a) die von PARTSLIFE für die Schulung festgelegte Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht worden ist, (b) der für die Schulung benannte Dozent erkrankt oder sonst aus wichtigem Grund verhindert ist, oder (c) der für die Schulung vorgesehene Veranstaltungsort nicht mehr zur Verfügung steht.
  • Wird eine Schulung von PARTSLIFE abgesagt, wird PARTSLIFE den Kunden hierüber unverzüglich informieren; der Kunde ist verpflichtet, die von ihm ggf. bei PARTSLIFE angemeldeten Teilnehmer unverzüglich über die Absage der Schulung zu informieren. Handelt es sich um eine vergütungspflichtige Schulung nach Ziff. 19, wird PARTSLIFE eine ggf. vom Kunden bereits gezahlte Vergütung unverzüglich nach der Absage der Schulung an diesen erstatten; weitergehende Ansprüche des Kunden wegen der Absage bestehen vorbehaltlich der Ziff. 9.3 und 9.4 nicht.

18. Arbeitsunterlagen, Seminarinhalt

  • Arbeitsunterlagen zu den von PARTSLIFE durchgeführten Schulungen werden nicht geschuldet, sofern sich dies nicht ausnahmsweise aus dem Vertrag oder dem Angebot der Schulung durch PARTSLIFE ergibt.
  • Vorbehaltlich der Ziff. 9.3 und 9.4 haftet PARTSLIFE weder für Richtigkeit und Vollständigkeit der Inhalte der Schulungen noch etwaiger Arbeitsunterlagen.

19. Vergütung der Schulungsleistungen

  • Für den Kunden von PARTSLIFE sind die Schulungsleistungen vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung vergütungsfrei. Ziff. 5 und 6 finden auf die Vermittlungsleistung deshalb bei vergütungsfreien Schulungen keine Anwendung.
  • Bei vergütungspflichtigen Schulungen ist PARTSLIFE abweichend von Ziff. 6.1 berechtigt, unverzüglich nach Annahme der Anmeldung des Kunden die Vergütung in Rechnung zu stellen, wobei die Vergütung in diesem Fall zwei Wochen vor Beginn der Schulung fällig ist.

4. Teil: Sonstige Leistungen von PARTSLIFE

Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle durch PARTSLIFE erbrachten Leistungen, bei denen es sich nicht um die Vermittlung von Leistungen nach Teil 2 dieser AGB oder um Schulungen nach Teil 3 dieser AGB handelt. Auf andere Leistungen finden die nachfolgenden Regelungen keine Anwendung.

  1. Mitwirkungspflichten des Kunden
  • Der Kunde wird PARTSLIFE bei der Erbringung der vereinbarten Leistungen, soweit erforderlich und dem Kunden zumutbar, unterstützen und im Rahmen der Mitwirkungspflichten gewährleisten, dass in seinem Verantwortungsbereich alle Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch PARTSLIFE rechtzeitig und für PARTSLIFE kostenfrei erfüllt werden. Einzelne besondere Mitwirkungspflichten des Kunden sind im Vertrag niedergelegt.
  • Der Kunde sorgt dafür, dass Informationen, Daten und Unterlagen, die er bzw. Dritte PARTSLIFE zur Verfügung stellt bzw. stellen, richtig, vollständig und nicht widersprüchlich sind. Der Kunde wird PARTSLIFE unverzüglich informieren, wenn sich herausstellt, dass solche Informationen, Daten und/oder Unterlagen falsch, unvollständig oder widersprüchlich sind oder nach der Übermittlung an PARTSLIFE werden.
  • Kommt der Kunde bzw. ein von ihm zu diesem Zweck eingeschalteter Dritter den Mitwirkungspflichten nicht zu den vereinbarten Terminen/Fristen nach oder ist die Mitwirkung nicht vertragsgemäß, teilt PARTSLIFE dem Kunden den Verzug bzw. die Mängel unverzüglich nach Kenntniserlangung mit. Die vereinbarten Termine/Fristen und Folgetermine verschieben sich, soweit diese Termine/Fristen Leistungen betreffen, die ohne die vertragsgemäße Mitwirkung nicht gehalten werden können, bei einer unterlassenen Mitwirkung um die Anzahl der Tage, um die die Mitwirkung verspätet erfolgt, bei einer Schlechtleistung bzgl. Mitwirkung um die Anzahl der Tage, die zwischen mangelhafter und späterer mangelfreier Mitwirkung liegen, jeweils zuzüglich eines in Ansehung der zwischenzeitlich getroffenen Dispositionen angemessenen Wiederanlaufs der Leistungsverpflichtung von PARTSLIFE.

21. Änderungsverlangen

  • Eine Änderungsanforderung des Kunden muss die gewünschten Änderungen oder Ergänzungen und den ggf. vom Kunden gewünschten Ausführungstermin enthalten. Nach Zugang der Änderungsanforderung des Kunden wird PARTSLIFE die beantragten Änderungen innerhalb einer angemessenen Frist auf Kosten des Kunden daraufhin überprüfen, ob und zu welchen Bedingungen diese durchführbar sind. Sofern technisch und rechtlich durchführbar und wirtschaftlich zumutbar, wird PARTSLIFE dem Kunden ein Angebot über die Umsetzung der Änderungsanforderung unterbreiten oder den Kunden wegen der beantragten Änderungen an einen Dritten verweisen, mit dem der Kunde sodann einen selbständigen Vertrag über die Realisierung der Änderungsanforderung schließen kann, an dem PARTSLIFE nicht als Vertragspartner beteiligt ist.
  • Nimmt der Kunde ein Angebot von PARTSLIFE über eine Änderungsanforderung des Kunden an, werden die Parteien hierüber eine Zusatzvereinbarung zum Vertrag abschließen, die als Anlage den jeweils betroffenen Vertrag und ggf. die Leistungsbeschreibung ergänzt oder anpasst.

5. Teil: Schlussbestimmungen

Die nachfolgenden Regelungen gelten für alle durch und von PARTSLIFE nach Maßgabe dieser AGB erbrachten Leistungen.

22. Vertragsübertragung

  • PARTSLIFE hat das Recht, die Rechte und Pflichten aus dem mit dem Kunden geschlossen Vertrag auf einen oder mehrere Dritte zu übertragen. Sollte PARTSLIFE von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wird der Kunde hiervon mindestens einen Monat vor der beabsichtigten Vertragsübernahme schriftlich durch PARTSLIFE in Kenntnis gesetzt. Der Kunde ist in diesem Fall berechtigt, den Vertrag, ggf. auch rückwirkend, auf den Zeitpunkt der Vertragsübertragung mit einer Frist von zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung von PARTSLIFE über die Vertragsübertragung außerordentlich zu kündigen.

23. Mündliche Nebenabreden und Schriftformklausel

  • Mündliche Nebenabreden zu dem Vertrag mit dem Kunden und diesen AGB wurden nicht getroffen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie alle vertragsbezogene Erklärungen und Mitteilungen bedürfen der Schriftform. Die Schriftform nach diesen AGB wird auch durch die Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch, insbesondere Fax und E-Mail) gewahrt.

24. Anwendbares Recht

  • Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss aller internationalen Rechtsordnungen, insbesondere des UN-Kaufrechts.
  • Sofern von diesen AGB oder dem Vertrag Übersetzungen in andere Sprachen als deutsch gefertigt worden sein sollten, ist ausschließlich die deutsche Fassung rechtlich verbindlich.

25. Gerichtsstand

  • Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher, auch internationaler Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten Offenbach am Main. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
  • PARTSLIFE ist berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand gerichtlich in Anspruch zu nehmen.

26. Salvatorische Klausel

  • Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

Die aktuelle Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von PARTSLIFE können Sie hier herunterladen.

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