Richtlinie über »Verpackungen und Verpackungsabfälle«

Seit 1994 regelt die EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG für alle Mitgliedsstaaten der EU den gemeinsamen europäischen Umgang mit Verpackungen. Die Richtlinie schreibt vor, dass alle EU-Länder Maßnahmen beschließen müssen, die die Menge an Verpackungsmüll und damit die Auswirkung auf die Umwelt verringern. Denkbare Maßnahmen sind zum einen nationale Programme und zum anderen Regelungen, welche die Hersteller:innen in Verantwortung nehmen. Die EU-Verpackungsrichtlinie wurde 2018 durch die Änderungsrichtlinie (EU) 2018/851) aktualisiert und ist derzeit in der Fassung von 2018 in Kraft.
Das Verpackungsggesetz (VerpackG) ist die deutsche Umsetzung der europäischen Verpackungsrichtlinie. Es regelt das Inverkehrbringen von Verpackungen ebenso wie die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen. Das Verpackungsgesetz gilt nur in Deutschland. Jedes Land der EU verfügt über seine eigene PACK-Gesetzgebung.

Das deutsche Verpackungsgesetz wurde zuletzt umfassend aktualisiert. Seit 03. Juli 2021 löst das Verpackungsgesetz 2 (VerpackG2) das bisher geltende Verpackungsgesetz 1 (VerpackG1) ab. Mit dem 2023 umgesetzten VerpackG2 erhalten nun zwei EU-Richtlinien Einzug in das deutsche Recht: die Einwegkunststoffrichtlinie und die Abfallrahmenrichtlinie.

Was hat sich mit der Neuauflage geändert?

Ziel der Neuauflage war es, die Verpackungsentsorgung auf ein nachhaltiges und wettbewerbsneutrales Fundament zu stellen. Zu diesem Zweck wurde eine zentrale Stelle geschaffen, deren Ziel es ist, die Transparenz im Bereich Lizenzierung zu stärken und den Vollzugsbehörden gleichzeitig ein Instrument bei der Bekämpfung der Unterlizenzierung an die Hand zu geben.

In diesem Zuge wurden die Quoten für das werkstoffliche Recycling erhöht. Darüber hinaus wurden einige Pflichten für Hersteller:innen mit dem VerpackG verschärft.

Auf welche Verpackungen bezieht sich das Gesetz?

Grundsätzlich gilt das Verpackungsgesetz für alle Verpackungen, die in Deutschland in Verkehr gebracht werden. Unterschieden wird hierbei zum einen nach dem verwendeten Material, d.h. zwischen Papier & Karton, Kunststoffen, Glas, Eisenmetallen, Aluminium sowie Verbundwerkstoffen. Finanzielle Anreize sollen eine ökologische Gestaltung belohnen. Darüber hinaus gibt es verschiedene Verpackungstypen wie etwa Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Serviceverpackungen, Versandverpackungen und Transportverpackungen.
Weiterhin wird rechtlich zwischen systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, d.h. solchen, die bei privaten Endverbraucher:innen oder im B2C-Umfeld entstehen, und gewerblichen Verpackungen unterschieden. Eine besondere Rolle kommt ferner Getränkeverpackungen zu.

Welche Verpflichtungen gibt es?

Bevor Verpackungen erstmalig in Deutschland in Verkehr gebracht werden dürfen, müssen sich deren Hersteller:innen und Importeur:innen bei der Stiftung ZSVR (Zentrale Stelle Verpackungsregister) registrieren. Dies gilt spätestens mit Juli 2022 auch für nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen. Darüber hinaus ist es für Hersteller:innen verpflichtend, sich einem (Dualen) System zur flächendeckenden, bundesweiten Sammlung und Verwertung anzuschließen, sofern dies auf die Verpackung zutrifft. Anschließend müssen die erstmalig in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen regelmäßig an das Verpackungsregister gemeldet werden. Eine sogenannte Vollständigkeitserklärung (VE) ist Pflicht, wenn es sich um besonders große Erstinverkehrbringer:innen von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen handelt. Hierbei muss zusätzlich einmal pro Jahr die im Vorjahr in Verkehr gebrachte Verpackungsmenge testiert und beim Verpackungsregister abgegeben werden.
Im Bereich B2B ist es für Hersteller:innen und Folgevertreiber:innen verpflichtend, die Rücknahme und Verwertung des Verpackungsabfalls zu gewährleisten. Dies gilt für Einweg- und – nun neu – auch für Mehrwegverpackungen. Ferner müssen die Endverbraucher:innen über diese Rückgabemöglichkeiten informiert und die Rücknahme und Verwertung nachgewiesen werden. Für die Verwertung gibt es Mindestquoten für verschiedene Arten des Recyclings, die in jedem Fall zu beachten sind.
Das Markieren von Verpackungen mit Hinweis auf die verwendete Materialfraktion – etwa durch das Recycling-Symbol oder das Logo eines (Dualen) Systems – ist möglich, aber nicht obligatorisch.

Welche Maßnahmen sind nun nötig?

Für alle Hersteller:innen, Händler:innen und Importeur:innen, die erstmals systembeteiligungspflichtige B2C-Verpackungen in Umlauf bringen, d.h. solche Verpackungen, die typischerweise bei den Endverbraucher:innen anfallen, gibt es primär zwei Verpflichtungen: Erstens müssen Sie sich einem (Dualen) System anschließen, um die Rücknahme und Verwertung der Abfälle flächendeckend sicherzustellen und zweitens müssen sie sich bei der ZSVR registrieren.
Wer B2B-Verpackungen in Umlauf bringt oder vertreibt, muss sie kostenfrei zurücknehmen oder für eine ordentliche Verwertung sorgen. Das gilt für Einweg- ebenso wie für Mehrwegverpackungen. Ferner müssen die Endverbraucher:innen über die Maßnahmen informiert und die Entsorgung nachgewiesen werden.
Seit Juli 2022 gilt die Registrierungspflicht zudem nicht mehr nur für systembeteiligungspflichtige, sondern für alle mit Ware befüllten Verpackungen.

Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Kosten fallen vor allem durch die Rücknahme und Verwertung von Verpackungsabfällen an. Ist eine Verpackung systembeteiligungspflichtig, werden vom betreffenden (Dualen) Systemen Lizenzkosten erhoben. Diese richten sich nach der in Umlauf gebrachten Menge (Gewicht) und der Materialfraktion. Des weiteren müssen die Rücknahme und das Recycling der Abfälle bei geeigneten Entsorger:innen bezahlt werden.
Verwaltungsgebühren für die ZSVR werden nicht von den Hersteller:innen direkt, sondern von den zugelassenen Systemen bezahlt. Sie wirken sich also nur indirekt aus, indem sie in den Lizenztarifen abgebildet werden.
Weitere Aufwände können entstehen, wenn das Symbol eines Entsorgungssystems – etwa der Grüne Punkt® – auf der Verpackung abgebildet werden soll. Hierfür fallen in der Regel Lizenzkosten an.

Welche Strafen gibt es für Verstöße?

Für Hersteller:innen, Importeur:innen und Händler:innen, die gegen das Verpackungsgesetz verstoßen, besteht das Risiko verschiedener Strafen und Sanktionen. Es drohen etwa Bußgelder in einer Höhe von bis zu 200.000 Euro sowie weitere Sanktionen wie etwa die Abschöpfung von Gewinnen oder ein komplettes Vertriebsverbot. Privatrechtlich sind Abmahnungen durch Wettbewerber:innen oder hohe Schadenersatzforderungen möglich.

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